RS Vwgh 2000/4/26 99/04/0194

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Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus der Verwendung des Wortes HINWEIS in § 359 Abs 1 GewO 1994 ergibt, kommt diesem Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zu, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Es vermag daher schon aus diesem Grund das Unterbleiben eines derartigen Hinweises Rechte des Nachbarn nicht zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040194.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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