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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BMG §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/07/0058 E 10. August 2000 2000/11/0122 E 11. Juli 2000Rechtssatz
§ 5 Abs 2 BMG begründet keine Zuständigkeit, sondern regelt lediglich die Geschäftsbehandlung für den Fall der Zuständigkeit mehrerer Ministerien (hier: dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, dass er aus einer von drei Bundesministern gebildeten Behörde erlassen worden sei, es handelt sich dabei vielmehr um die gemeinsame Ausfertigung gleichlautender Bescheide der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040225.X01Im RIS seit
03.04.2001