RS Vwgh 2000/4/26 97/14/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0166 E 24. Februar 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ausgehend von dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107F/1996, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen (Hinweis E 10.7.1996, 92/15/0101). Da dieser absehbare Zeitraum jedenfalls mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs 4, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV 1993 übereinstimmt (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0144), der von der Abgabenbehörde selbst hilfsweise herangezogene Zeitraum von 35 Jahren somit nicht zum Tragen kommt, kann die vom Abgabepflichtigen angestrebte Zuordnung der Vermietungstätigkeit zum Betätigungsbereich des § 1 Abs 1 der LiebhabereiV 1993 dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140009.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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