RS Vfgh 2000/10/4 G92/00

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225
ASVG §227 Abs1 Z7, Z8
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Wirkung von Präsenzdienstzeiten für die Pensionsversicherung mangels eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens; kein verbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Der Antragsteller führt weder aus, welche Fassung des §225 sowie der Z7 und Z8 des §227 Abs1 ASVG er bekämpft, noch zitiert er den Wortlaut derjenigen Bestimmungen, gegen die er verfassungsrechtliche Bedenken hegt, in einer Weise, die es bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens erlaubt, einen Rückschluß auf die angefochtene Fassung zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • G 92/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2000 G 92/00

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G92.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00G00092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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