RS Vwgh 2000/4/26 99/05/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art139;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs8;

Rechtssatz

Die Nachbarin trägt sinngemäß vor, die Flächenwidmung sei rechtswidrig, weil zwischen ihrem Grundstück und dem zu bebauenden Grundstück keine "Pufferzone" zwischen dem Bauland-Leichtindustriegebiet und der Liegenschaft der Nachbarin vorgeschrieben worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1982, weil einerseits das Krnt GdPlanungsG 1982 die Festlegung von Schutzstreifen zwischen einzelnen Widmungsgebieten nicht gefordert hat und andererseits das gemischte Baugebiet in Bezug auf die dort zulässigen Immissionen einen sinnvollen Übergang zwischen den im Leichtindustriegebiet und den im Wohngebiet zulässigen Immissionen darstellt und durch die geringe Entfernung der gegenständlichen Liegenschaften zur Bundesstraße eine Immissionssituation und Lagesituation vorliegt, die die Ausweisung zB eines Geschäftsgebietes nicht von vornherein zweckmäßig erscheinen lässt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050289.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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