RS Vwgh 2000/4/27 99/02/0359

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Da gemäß § 57 Abs 2 AVG einer gegen einen im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, verfügte der Kraftfahrzeuglenker im Zeitpunkt seiner Betretung über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug. Ob die Erlassung des Entziehungsbescheides im Mandatsverfahren zulässig war, ist ausschließlich in einem den Entziehungsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahren zu klären, wobei aber auch eine allenfalls nachträgliche Behebung des Entziehungsbescheides an der Strafbarkeit des dem Kraftfahrzeuglenker zur Last gelegten Verhaltens nichts geändert hätte (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0442). Die belangte Behörde hatte auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung den im Tatzeitpunkt rechtswirksamen Entziehungsbescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser Bescheid auch rechtmäßig sei - ihrer Entscheidung gemäß § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020359.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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