RS Vwgh 2000/4/27 99/02/0207

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO ist nicht maßgebend, wer den Kiosk auf der Straße betreut hat, sondern dass zum Tatzeitpunkt eine Straße ohne entsprechende Bewilligung nach der StVO zu verkehrsfremden Zwecken benützt wurde (hier: Betreuung durch einen Mitarbeiter der GmbH, in deren Absicht die Benützung der Straße lag).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020207.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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