RS Vwgh 2000/4/27 2000/10/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 idF 1986/022;
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs3 idF 1996/054;
VStG §1 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs 2 VStG betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern auf die Strafdrohung. Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der GESAMTAUSWIRKUNG an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (Hinweis E 24.4.1995, 94/10/0154; hier: nach dem im angenommenen Tatzeitraum geltenden Recht (§ 13 Abs 2 Wr BaumschutzG idF LGBl 1986/22) war die Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S oder Arrest bis zu sechs Wochen bedroht; hingegen sah das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht (§ 13 Abs 3 Wr BaumschutzG idF LGBl 1996/54) eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 600.000 S vor; da das im Tatzeitraum geltende Recht auch eine Primärarreststrafe vorsah, während das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltende Recht nur eine Geldstrafe kennt, war letzteres das günstigere Recht und daher anzuwenden).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100009.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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