RS Vwgh 2000/4/27 98/10/0318

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §5;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6 impl;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.Juni 1998, G 32/98 ua, ausgesprochen, dass § 20 Abs 1 Bgld RPG verfassungskonform ist und gegen die Berücksichtigung von raumplanerischen Gesichtspunkten durch die Naturschutzbehörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen: Das Erfordernis für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung etwa eines Bauvorhabens, dass dieses dem FlWPl nicht widerspreche, trete lediglich zusätzlich zu den (genuin) naturschutzrechtlichen Voraussetzungen. § 20 Abs 1 RPG erlaube - anders als der verfassungswidrig gewesene § 50 Abs 6 Bgld RPG - eine verfassungskonforme Auslegung der Art, dass die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen habe, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem FlWPl widerspreche oder nicht. Sie sei daher an eine allenfalls von der - kommunalen - Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem FlWPl entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bilde dies einen Wiederaufnahmsgrund.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100318.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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