RS Vwgh 2000/4/27 98/02/0169

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs4 lith;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Sieht sich der Hausverwalter mangels finanzieller Deckung außer Stande, der nach § 93 StVO übernommenen und dem Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere von Fußgängern - dienenden Verpflichtung zur Besorgung der Gehsteigreinigung und Bestreuung nachzukommen, muss er jedenfalls umgehend auf eine Enthebung von dieser Verpflichtung hinwirken. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach § 93 StVO aus finanziellen Gründen vermag mangelndes Verschulden nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020169.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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