RS Vwgh 2000/4/27 96/15/0195

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs11;
UStG 1994 §21 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiterhin in Geltung, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet anderes an (Hinweis E VfGH 5.12.1997, G 23-26/97). Der Regelung des Art II Abs 2 der Verordnung BGBl 1995/279, die den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung BGBl 1993/882 festlegt, ist daher das Verständnis beizulegen, dass die letztgenannte Verordnung für jene Vorsteuerbeträge nicht mehr zur Anwendung gelangt, welche nach dem 31.12.1994 anfallen und für welche sich sohin der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1994 ergibt. Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1.1.1995 anfallen und für welche sich der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1972 ergibt, ist hingegen die Verordnung BGBl 1993/882 weiterhin in Geltung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2VwRallg7 Abgabenrechtliche Grundsätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150195.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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