RS Vwgh 2000/4/27 99/16/0249

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird eine mit einem Veranstalter ohne entsprechende Stornoversicherung abgeschlossene Reise unter Privaten zu einem unter dem aufgewendeten Betrag liegenden Einstandspreis abgegeben, so stellt sich eine solche Konstellation zweifellos als ungewöhnlich dar; solche ungewöhnlichen Verhältnisse sind aber bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen. Ist der Reiseveranstalter bereit, zur Auslastung der Veranstaltung einen Preisabschlag zu machen, so stellen auch solche Umstände ungewöhnliche Verhältnisse dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160249.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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