RS Vfgh 2000/10/11 B787/99

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KStG 1988 §17 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KStG 1988 § 17 heute
  2. KStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  3. KStG 1988 § 17 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  4. KStG 1988 § 17 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  5. KStG 1988 § 17 gültig von 05.10.2002 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  6. KStG 1988 § 17 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. KStG 1988 § 17 gültig von 15.07.1999 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  8. KStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. KStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. KStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. KStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Höhe von 20 Prozent des Gewinnes vor Abzug des für die Versicherten bestimmten Anteils; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; sachliche Rechtfertigung aufgrund der besonderen Verhältnisse dieses Wirtschaftszweiges; keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, keine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Versicherungsunternehmen

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Höhe von 20 Prozent des Gewinnes vor Abzug des für die Versicherten bestimmten Anteils in §17 Abs3 KStG 1988.

Es ist Sache des Versicherungsunternehmens, ob es dem Versicherungsnehmer eine Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) auf Basis des Überschusses vor oder nach Steuern verspricht.

Wenn der Gesetzgeber einen Teil des - den Versicherungsnehmern weitergereichten - Betrages auf der Ebene der Versicherungsunternehmen der Körperschaftsteuer unterwirft (und nicht in vollem Umfang zum Abzug zuläßt), hat dies seine sachliche Grundlage in den besonderen Verhältnissen dieses Wirtschaftszweiges, bei dem die Versicherungsnehmer offenbar nicht als dem Unternehmen unbeteiligt gegenüber stehende Kunden betrachtet, sondern am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Im Hinblick darauf ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden, daß der Gesetzgeber die Beträge, die einerseits den Eigentümern (Gesellschaftern) als Gewinn(ausschüttung) und andererseits den Versicherungsnehmern (als Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung) zugute kommen sollen, für steuerliche Zwecke zunächst zusammenfaßt und eine Mindestbesteuerungsgrundlage in Höhe von 20% dieses Gesamtbetrages festlegt.

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung auch in jenen Fällen, in denen auf der Ebene der Versicherungsnehmer Steuerpflicht gegeben ist. Der Steuerpflicht unterliegt erst der um die Steuerbelastung des Versicherungsunternehmens gekürzte Betrag.

Was den Vorwurf der Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Versicherungsunternehmen betrifft, betont die Beschwerde selbst, daß es hier nicht um eine rechtsformabhängige Ungleichbehandlung geht. Maßnahmen, die überhöhten Prämien entgegenwirken, wären deswegen nicht unsachlich, und es ist jedenfalls Sache des Gesetzgebers, versicherungs- und steuerwirtschaftliche Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.

Soweit §17 Abs3 KStG zur Folge hat, daß sich Steuerbegünstigungen nicht (voll) auswirken, handelt es sich um ein allgemeines Problem der Mindeststeuer, das nicht erst durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage geschaffen wird. Ist die Maßnahme sachlich gerechtfertigt, sind solche Auswirkungen hinzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B787.1999

Dokumentnummer

JFR_09998989_99B00787_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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