RS Vfgh 2000/10/11 B787/99

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
KStG 1988 §17 Abs3

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Höhe von 20 Prozent des Gewinnes vor Abzug des für die Versicherten bestimmten Anteils; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; sachliche Rechtfertigung aufgrund der besonderen Verhältnisse dieses Wirtschaftszweiges; keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, keine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Versicherungsunternehmen

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung von Versicherungsunternehmen in der Höhe von 20 Prozent des Gewinnes vor Abzug des für die Versicherten bestimmten Anteils in §17 Abs3 KStG 1988.

Es ist Sache des Versicherungsunternehmens, ob es dem Versicherungsnehmer eine Prämienrückerstattung (Gewinnbeteiligung) auf Basis des Überschusses vor oder nach Steuern verspricht.

Wenn der Gesetzgeber einen Teil des - den Versicherungsnehmern weitergereichten - Betrages auf der Ebene der Versicherungsunternehmen der Körperschaftsteuer unterwirft (und nicht in vollem Umfang zum Abzug zuläßt), hat dies seine sachliche Grundlage in den besonderen Verhältnissen dieses Wirtschaftszweiges, bei dem die Versicherungsnehmer offenbar nicht als dem Unternehmen unbeteiligt gegenüber stehende Kunden betrachtet, sondern am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Im Hinblick darauf ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden, daß der Gesetzgeber die Beträge, die einerseits den Eigentümern (Gesellschaftern) als Gewinn(ausschüttung) und andererseits den Versicherungsnehmern (als Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung) zugute kommen sollen, für steuerliche Zwecke zunächst zusammenfaßt und eine Mindestbesteuerungsgrundlage in Höhe von 20% dieses Gesamtbetrages festlegt.

Keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung auch in jenen Fällen, in denen auf der Ebene der Versicherungsnehmer Steuerpflicht gegeben ist. Der Steuerpflicht unterliegt erst der um die Steuerbelastung des Versicherungsunternehmens gekürzte Betrag.

Was den Vorwurf der Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Versicherungsunternehmen betrifft, betont die Beschwerde selbst, daß es hier nicht um eine rechtsformabhängige Ungleichbehandlung geht. Maßnahmen, die überhöhten Prämien entgegenwirken, wären deswegen nicht unsachlich, und es ist jedenfalls Sache des Gesetzgebers, versicherungs- und steuerwirtschaftliche Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.

Soweit §17 Abs3 KStG zur Folge hat, daß sich Steuerbegünstigungen nicht (voll) auswirken, handelt es sich um ein allgemeines Problem der Mindeststeuer, das nicht erst durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage geschaffen wird. Ist die Maßnahme sachlich gerechtfertigt, sind solche Auswirkungen hinzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Körperschaftsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B787.1999

Dokumentnummer

JFR_09998989_99B00787_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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