RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0153

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/03 Sicherung der Energieversorgung
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art94;
GehG 1956 §24b Abs4 idF 1994/016;
HeizKG 1992 §5 Abs2;

Rechtssatz

Da die §§ 24a bis 24c GehG erkennbar vom Gedanken getragen sind, der Dienstbehörde für die Festlegung der Vergütungen für die nach § 80 BDG 1979 (oder vergleichbaren Bestimmungen) in einem öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnis überlassenen Dienst- und Naturalwohnungen entsprechende Vorschriften zur Hand zu geben, hätte es zur Begründung der Gerichtszuständigkeit nach § 5 Abs 2 HeizKG 1992 auch für das öffentlich-rechtliche Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis einer ausdrücklichen Klarstellung im GehG selbst bedurft, die über den bloßen Verweis über die Geltung des II Abschnittes dieses Gesetzes im ersten Halbsatz des § 24b Abs 4 GehG hinausgeht. Da es an einer solchen ausdrücklichen Kompetenzzuweisung an die Gerichte im GehG fehlt, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob sich die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Handhabung des § 5 Abs 2 HeizKG 1992 im Bereich der öffentlich-rechtlich zugewiesenen oder überlassenen Dienst- oder Naturalwohnungen nicht auch aus einer verfassungskonformen Auslegung ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120153.X03

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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