RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0311

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält eine unterschiedliche Behandlung bei der Neufestsetzung der Grundvergütung aus Anlass der infolge des Ruhestandes dem Beamten oder infolge seines Ablebens an einen Hinterbliebenen gewährten Gestattung einer Wohnung nach § 80 Abs 9 BDG (oder vergleichbaren Bestimmungen), je nachdem, ob diese schon bisher nach § 24a Abs 2 und 3 GehG (idF der 45.GehG-Novelle) oder noch nach Altrecht (§ 24 GehG iVm Art X der 45.GehG-Novelle) bemessen wurde, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn man die typischerweise in den Altfällen im Regelfall über einen langen Zeitraum gegebene außerordentlich niedrige Grundvergütung in Betracht zieht, die diese Personengruppe gegenüber jener in nicht unerheblichem Ausmaß begünstigte, der die Grundvergütung bereits in Anwendung des § 24a Abs 2 und 3 GehG idF der 45.GehG-Novelle bemessen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X10

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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