RS Vfgh 2000/10/11 B224/00 - B225/00, B721/99, B1322/00

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §341 ff
ASVG §345

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal durch Zusammensetzung der Landesberufungskommission bei der Entscheidung über Honorarstreitigkeiten aus einem Einzelvertrag wegen Beteiligung eines am Inkrafttreten einer Zusatzvereinbarung mitwirkenden Kommissionsmitglieds

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht fest, daß einer der medizinischen Beisitzer der belangten Behörde in seiner Funktion als Mitglied des Vorstandes der Ärztekammer für Burgenland an der Beschlußfassung über die Genehmigung des Abschlusses der Zusatzvereinbarung 1993 teilgenommen hat. Er hat damit an der Schaffung einer Voraussetzung für das Inkrafttreten der genannten Zusatzvereinbarung in einer ganz spezifischen Weise mitgewirkt, woraus sich - zumindest dem Anschein nach - eine solche persönliche Identifizierung mit der Sache ergeben kann, die angesichts der Mitwirkung dieses Mitglieds an der Entscheidungsfindung der belangten Behörde zB in der Frage der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung objektiv begründete Zweifel an der vollen Unparteilichkeit der Behörde entstehen lassen konnte; dies - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzugefügt sei - unabhängig davon, ob dieses Mitglied bei seiner Tätigkeit als Beisitzer der belangten Behörde ohnehin um Objektivität bemüht und nicht durch ein unsachliches psychologisches Motiv in seiner Entschließung gehemmt gewesen ist.

(ebenso: E v 11.10.00, B225/00; siehe hiezu auch E v 27.11.00, B721/99 und B1322/00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Sozialversicherung, Ärzte, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B224.2000

Dokumentnummer

JFR_09998989_00B00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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