RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0260

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11997E234 EG Art234;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21;
MRK Art6;
VwGG §38a;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Die hier streitverfangenen, behaupteten Ansprüche des Beschwerdeführers aus seiner Auslandsverwendung auf einen (weiteren) Kostenersatz aus dem Titel der Auslandsverwendungszulage, oder auch aus dem Titel der Aufwandentschädigung nach § 20 GehG, und auf Ersatz eines VORFINANZIERUNGSAUFWANDES sind keine CIVIL RIGHTS im Sinne des Art 6 MRK (Hinweis Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 14.3.2000, 39564/98).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers veranlasst schon mangels eines gemeinschaftsrechtlich relevanten Sachverhaltes den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Frage, "ob das österreichische System der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit den Garantien des Art. 6 MRK noch vereinbar ist" (siehe im Übrigen die Entscheidung des EuGH vom 29. Mai 1997, C-299/95, veröffentlicht ua. in JBl 1998, 238).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0299 Kremzow VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120260.X06

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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