RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0260

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20;
GehG 1956 §21 Abs1 litb;
GehG 1956 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0125 E 9. September 1985 VwSlg 11834 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

"Repräsentieren" bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120260.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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