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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/12/0125 E 9. September 1985 VwSlg 11834 A/1985 RS 4Stammrechtssatz
"Repräsentieren" bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem Einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120260.X05Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018