RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §112c Abs4 idF 1998/I/123;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0348 E 28. April 2000

Rechtssatz

Der Verweis in § 112f Abs 1 GehG auf § 24a Abs 4 GehG ist unter Berücksichtigung des § 112c Abs 4 GehG insofern korrigierend auszulegen, als bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, in der die Grundvergütung bisher nicht an Hand der Kriterien nach § 24a Abs 2 und 3 GehG in der Fassung der 45. GehG-Novelle bemessen wurde, eine vollständige Neubemessung der Bemessungsgrundlage an Hand der Kriterien in den zuletzt genannten Bestimmungen geboten ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120311.X09

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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