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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21;Rechtssatz
Es kann im Rahmen der in einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Bemessung der Auslandsverwendungszulage der Billigkeit entsprechen, auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der betreffende Bedienstete nicht nur für die Kosten einer Wohnung am ausländischen Dienstort, sondern auch aus wichtigen, berücksichtigungswürdigen Gründen für die Kosten einer Wohnung im Inland aufzukommen hat (wobei klar ist, dass die Kosten der Wohnung im Ausland naturgemäß nur maximal zu 100 Prozent durch entsprechende Berücksichtigung bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage ersetzt werden können - Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0424).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120260.X03Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018