RS Vwgh 2000/4/28 99/12/0331

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24;
GehG 1956 §24a Abs2 idF 1986/387;
GehG 1956 §24a Abs4 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
GehGNov 45te Art10;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem E 28.4.2000, 99/12/0311, dargelegt hat, umfasst § 112f Abs 1 GehG zwei verschiedene Fälle, nämlich, dass die Grundvergütung in dem vor dem 1. Juli 1998 begründeten Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 zum Stichtag (1.7.1998):

1. noch nach Altrecht (§ 24 GehG idF vor der 45.GehG-Novelle in Verbindung mit Art X der 45.GehG-Novelle) oder

2. bereits nach § 24a Abs 2 GehG bemessen, war.

Während im Fall 1. der Verweis in § 112f Abs 1 GehG dahingehend korrigierend auszulegen ist, dass die Bemessungsgrundlage nach § 24a Abs 2 GehG neu zu bemessen ist und die Grundvergütung von der neu ermittelten Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 100 vH festzusetzen ist (so die Fallkonstellation im E 99/12/0311), ist im Fall 2. nach § 24a Abs 4 GehG vorzugehen, der lediglich auf der Grundlage der bisher schon erfolgten Bemessung nach der neuen Rechtslage eine Anpassung von 75 auf 100 vH zulässt. Im Beschwerdefall liegt die Konstellation nach 2. vor, weil dem Beamten die Grundvergütung in dem aus Anlass seiner Ruhestandsversetzung begründeten Gestattungsverhältnis bereits 1996 nach § 24a Abs 2 Z 2 GehG bemessen worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120331.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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