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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
CEMT-VV 1996;Rechtssatz
Der von der Berufungsbehörde in den Spruch als durch den Beschuldigten verletzte Verwaltungsvorschrift aufgenommene § 9 Abs 1 GütbefG 1995 sieht allgemein vor, dass eine Kontingenterlaubnis gemäß § 8 Abs 2 GütbefG 1995 sowie auf Grund eines Abkommens mit einer Staatengemeinschaft über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich allfälliger nach diesem Abkommen erforderlicher Bescheinigungen bei jeder Fahrt mitzuführen und den zuständigen Organen vorzuweisen sind, enthält jedoch keine weitere Konkretisierung dieser Verpflichtung, etwa durch eine Bezugnahme auf jene Dokumente, zu deren Mitführung und Vorweisung die Berufungsbehörde den Beschuldigten für verpflichtet erachtet und deren Nichtmitführung sie ihm daher zur Last gelegt hat. Im Übrigen hat es die Berufungsbehörde auch in der Begründung ihres Bescheides unterlassen, im einzelnen darzulegen, auf Grund welcher Vorschriften sie zur Auffassung gelangte, der Beschuldigte hätte eine CEMT-GENEHMIGUNG mitführen müssen; die von der Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides angeführte Verordnung BGBl Nr 12/1996 war erstmals auf diejenigen CEMT-Genehmigungen anzuwenden, die für das Jahr 1997 ausgegeben wurden, der Tattag ist jedoch im Jahr 1996 gelegen. Die Anführung bloß des § 9 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG 1995 als verletzte Verwaltungsvorschrift war verfehlt. Denn es hätte im Sinne des § 44a Z 2 VStG der Anführung derjenigen Verwaltungsvorschrift im Spruch des Berufungsbescheides bedurft, die die Erforderlichkeit der konkreten Unterlage vorsieht, die der Beschuldigte mitzuführen unterlassen hat.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030370.X01Im RIS seit
20.11.2000