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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Die von der Beschwerdeführerin verfertigte Auskunft ist jedenfalls hinsichtlich der angegebenen Adresse des genannten Lenkers unleserlich. Damit kann von einer im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten klaren Auskunft keine Rede sein (Hinweis Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl 94/02/0241). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin - wie die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl 93/02/0255, ausführte - anzulasten ist, dass sie in der Lenkerauskunft die Anführung des Staates des ausländischen Lenkers unterlassen hat. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Unterlassung dieser Angabe jedenfalls die Lenkerauskunft unvollständig mache. Sie hat dabei aber übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 22. April 1994 weiter differenzierte, dass es eine Mehrzahl von Städten, Ortschaften und dergleichen namens Santo Domingo gebe und es diesfalls einer Konkretisierung durch Angabe des Staates bedurft hätte. Ob dies auch auf den vorliegenden Fall bezogen auf die angegebene Stadt Tabor gilt, kann jedenfalls ohne nähere Begründung nicht von vornherein angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030438.X03Im RIS seit
07.05.2001