RS Vwgh 2000/5/3 99/03/0438

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es unterlassen, das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen. Gemäß § 21 Abs 1 VStG - auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl 94/03/0003). Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen und überprüfen müssen, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass seitens der Beschwerdeführerin eine tatsächlich existierende Person als Lenker genannt wurde und lediglich die Handschrift in einem Teil der angegebenen Daten des Lenkers unleserlich war. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 VStG die Umstände der Tatbegehung durch die Beschwerdeführerin einer näheren Überprüfung zuzuführen haben, um eine Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030438.X04

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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