RS Vwgh 2000/5/3 99/01/0407

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §92 Abs2;
MRK Art8;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, dass die gem § 92 Abs 2 ABGB unter bestimmten Bedingungen zulässige gesonderte Wohnsitznahme von Ehegatten durch § 11a Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht verhindert werden dürfe, weshalb die letztgenannte Bestimmung iSd § 92 Abs 2 ABGB zu verstehen sei, ist verfehlt, da sie übersieht, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch grundsätzlich nicht auf zivilrechtliche Bestimmungen zu stützen hat, sondern auf die im StbG 1985 enthaltenen Regelungen. Überdies findet sich in § 92 Abs 2 ABGB keine Definition des Begriffes "gemeinsamer Haushalt". Dass der Gesetzgeber in § 11a Abs 1 Z 1 StbG 1985 die Bedingung des Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes für die erleichterte und vorzeitige Erlangung der Staatsbürgerschaft bei aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger (ua Absehen von der ansonsten erforderlichen längeren Wohnsitzfrist in Österreich) vorsieht, begegnet auch deshalb keinen Bedenken, da § 11a Abs 1 Z 1 StbG 1985 nicht in die - zivilrechtliche - Möglichkeit eingreift, dass Ehegatten ihr Zusammenleben gem § 92 Abs 2 ABGB gestalten können (mit weiterer Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010407.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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