RS Vwgh 2000/5/3 99/03/0333

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §22 Abs1 Z6;
GGSt §33 Abs3 Z3;
GGSt §40;
GGSt §42 Abs1 Z1;
GGSt §42 Abs2 Z25;
VStG §44a Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0098

Rechtssatz

Die hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs 2 Z 25 GGSt und der in Spruchpunkt 3 genannten Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs 1 Z 1 GGSt geäußerten Bedenken, die Anführung der von diesen Normen erfassten Tatbestände des § 33 Abs 3 Z 3 GGSt iVm § 40 GGSt (Spruchpunkt 2) und des § 22 Abs 1 Z 6 GGSt (Spruchpunkt 3) erscheine im Lichte des § 44a (Z 2) VStG - infolge eines Weiterverweises der genannten Tatbestände auf Normen des ADR - als nicht ausreichend, sind nicht stichhältig, konkretisieren doch die besagten Tatbestände für sich genommen - ohne auf andere Normen weiterzuverweisen - im Sinn des § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschriften, die hier durch die Tat verletzt worden sind.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030333.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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