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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGSt §22 Abs1 Z6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0098Rechtssatz
Die hinsichtlich der in Spruchpunkt 2 angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs 2 Z 25 GGSt und der in Spruchpunkt 3 genannten Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs 1 Z 1 GGSt geäußerten Bedenken, die Anführung der von diesen Normen erfassten Tatbestände des § 33 Abs 3 Z 3 GGSt iVm § 40 GGSt (Spruchpunkt 2) und des § 22 Abs 1 Z 6 GGSt (Spruchpunkt 3) erscheine im Lichte des § 44a (Z 2) VStG - infolge eines Weiterverweises der genannten Tatbestände auf Normen des ADR - als nicht ausreichend, sind nicht stichhältig, konkretisieren doch die besagten Tatbestände für sich genommen - ohne auf andere Normen weiterzuverweisen - im Sinn des § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschriften, die hier durch die Tat verletzt worden sind.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030333.X01Im RIS seit
03.04.2001