RS Vwgh 2000/5/4 99/20/0599

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Veröffentlicht am 04.05.2000
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Abs2;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden hat die Behörde auf den Herkunftsstaat Bezug zu nehmen, der auch der Asylprüfung zu Grunde gelegt wurde (Hinweis E vom 25.3.1999, Zl 98/20/0324). Bei einer solchen Prüfung spielen jedoch Fragen der Identität und der tatsächlichen Herkunft des Fremden nur dort eine Rolle, wo Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden zu dem Ergebnis führen, die den Abschiebeschutz begründende Bedrohung sei nicht glaubhaft (Hinweis E vom 25.11.1999, Zl 99/20/0465).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200599.X02

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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