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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Abs2;Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden hat die Behörde auf den Herkunftsstaat Bezug zu nehmen, der auch der Asylprüfung zu Grunde gelegt wurde (Hinweis E vom 25.3.1999, Zl 98/20/0324). Bei einer solchen Prüfung spielen jedoch Fragen der Identität und der tatsächlichen Herkunft des Fremden nur dort eine Rolle, wo Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden zu dem Ergebnis führen, die den Abschiebeschutz begründende Bedrohung sei nicht glaubhaft (Hinweis E vom 25.11.1999, Zl 99/20/0465).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200599.X02Im RIS seit
09.02.2001