RS Vfgh 2000/11/6 B1771/00

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Veröffentlicht am 06.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bankwesen
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gem §70 Abs2 Z4 BankwesenG sowie Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gem §70 Abs2 Z2 litb BankwesenG, beides mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Gefahr, längstens jedoch für 18 Monate.

Während der bestellte Regierungskommissär (vgl B1741/99, B v 04.11.99) bisher Geschäfte untersagen konnte, die geeignet waren, die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu vergrößern, hat er nunmehr - bei prinzipieller Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes - jene Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern. Ein derartiges Aufsichtsmittel erscheint - wenn eine solche Gefahr als gegeben anzunehmen ist - nicht nur verhältnismäßig, sondern sogar geboten, um in der gegebenen Situation dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Insolvenzen Rechnung zu tragen (siehe im übrigen B v 04.11.99, B1741/99).Während der bestellte Regierungskommissär vergleiche B1741/99, B v 04.11.99) bisher Geschäfte untersagen konnte, die geeignet waren, die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu vergrößern, hat er nunmehr - bei prinzipieller Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes - jene Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern. Ein derartiges Aufsichtsmittel erscheint - wenn eine solche Gefahr als gegeben anzunehmen ist - nicht nur verhältnismäßig, sondern sogar geboten, um in der gegebenen Situation dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Insolvenzen Rechnung zu tragen (siehe im übrigen B v 04.11.99, B1741/99).

Entscheidungstexte

  • B 1771/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.11.2000 B 1771/00

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1771.2000

Dokumentnummer

JFR_09998894_00B01771_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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