RS Vwgh 2000/5/5 2000/19/0013

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Veröffentlicht am 05.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §14 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs5;
FrG 1997 §23 Abs7;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §28 Abs7;

Rechtssatz

§ 23 Abs 7 FrG 1997 bestimmt, dass die Niederlassungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs 4 AsylG 1997 einem Fremden ungeachtet des § 28 Abs 5 FrG 1997 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen habe. Durch diese Formulierung brachte der Gesetzgeber des FrG 1997 seine Auffassung zum Ausdruck, dass jedenfalls einem Fremden, der gemäß § 28 Abs 5 erster Satz FrG 1997 Sichtvermerksfreiheit genießt, grundsätzlich keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (von welchem Grundsatz im Sonderfall des § 28 Abs 7 FrG 1997 auf Grund der dort getroffenen Anordnung wieder abgegangen wurde; vgl hiezu E VwGH 17.3.2000, 98/19/0276). Die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung käme erst im Falle des Verlustes des Asyls in Betracht (vgl § 23 Abs 5 FrG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190013.X05

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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