RS Vfgh 2000/11/27 G137/99 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §47 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend die formlose Anerkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers in der behaupteten Weise; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §47 Abs1 erster Satz AlVG betr Mitteilung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit.

Es ist offensichtich, daß der bekämpften Vorschrift gar nicht jene (rechtlichen) Wirkungen zukommen, die der Antragsteller behauptet:

Weder schließt es diese Bestimmung aus, einen anerkannten, aber nicht liquidierten Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Art137 B-VG geltend zu machen und auf diesem Weg zu einem vollstreckbaren Exekutionstitel zu kommen (s VfGH 29.02.00, A33/97), noch bewirkt sie die Vollzugsuntauglichkeit eines Bescheides, mit dem über die Rechtmäßigkeit einer Nichtauszahlung von Notstandshilfe abgesprochen wird. Dessen Vollzugsuntauglichkeit ergibt sich vielmehr daraus, daß es neben der (formlosen) Anerkennung des Anspruches auch der Einhaltung von Kontrollmeldungen bedarf, sohin erst der im Falle des Unterlassens derselben ergehende Bescheid im Sinne des §47 Abs1 zweiter Satz über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruches für diese Zeit abspricht.

Entscheidungstexte

  • G 137/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2000 G 137/99 ua

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G137.1999

Dokumentnummer

JFR_09998873_99G00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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