RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0471

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine zeitliche Begrenzung der Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes im Vergleich nicht vorgenommen, haben die Vergleichsparteien eine auf unbestimmte Zeit (nämlich bis zur tatsächlichen Räumung) eingegangene Leistungsverpflichtung begründet, wofür die Abgabenbehörde frei von Rechtswidrigkeit gem § 58 Abs 1 JN die zehnfache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage herangezogen hat (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/6 unter E 44 bis 46 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160471.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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