RS Vwgh 2000/5/11 97/16/0214

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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DE-32 Steuerrecht Deutschland
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs4 Z4;
ErbStG-D §24 Abbs4 Nr4;
ErbStG-D 1974 §10 Abs5 Nr3 impl;

Rechtssatz

Schon aus der Verwendung des Wortes "oder" ergibt sich, dass § 20 Abs 4 Z 4 ErbStG zwei Tatbestände erfasst, nämlich die Kosten eines für den Nachlass geführten Rechtsstreites oder die Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites. Kapp unterscheidet im Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz4 zur gleich lautenden Bestimmung des § 24 Abs 4 Nr 4 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes 1959, die Kosten eines Prozesses, durch den eine Nachlassforderung eingeklagt bzw eine Nachlassforderung geltend gemacht wird (Rz 119) von Kosten eines wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites (Rz 120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160214.X03

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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