RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0084

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
LAO Wr 1962 §216 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000

Rechtssatz

Einer Aufhebung des Aussetzungsbescheides durch den VwGH bedarf es nicht mehr, wenn das Gesetz selbst schon die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet. Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH besteht daher nicht mehr, zumal auch klargestellt ist, dass mit der Zustellung der Erkenntnisse an die belBeh die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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