RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0164

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litb;
LAO Wr 1962 §235 Abs3;

Rechtssatz

Gleichartige, für einen längeren Zeitraum wirkende (überperiodische) Sachverhalte bilden je Besteuerungszeitraum und je Besteuerungszeitpunkt für sich den maßgebenden Sachverhalt. Erfolgt die Besteuerung nach den Erklärungen und stellt sich später heraus, dass der Sachverhalt ein anderer ist, so liegt darin eine neu hervorgekommene Tatsache, die je Bescheideinheit (Besteuerungszeitraum, Besteuerungszeitpunkt) aufgegriffen und zur Grundlage einer Wiederaufnahme des Verfahrens genommen werden kann, auch wenn die Art dieses Zustandes und dieser Gegebenheiten schon von früheren Besteuerungsvorgängen her bekannt gewesen ist. Das bedeutet, dass Dauersachverhalte, also über einen Besteuerungszeitraum hinauswirkende und bestehende Verhältnisse und Zustände, für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommen sein können, auch wenn sie vorübergehend bei der Besteuerung eines früheren Zeitraumes bereits bekannt waren (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2933 und 2934).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160164.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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