Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Gleichartige, für einen längeren Zeitraum wirkende (überperiodische) Sachverhalte bilden je Besteuerungszeitraum und je Besteuerungszeitpunkt für sich den maßgebenden Sachverhalt. Erfolgt die Besteuerung nach den Erklärungen und stellt sich später heraus, dass der Sachverhalt ein anderer ist, so liegt darin eine neu hervorgekommene Tatsache, die je Bescheideinheit (Besteuerungszeitraum, Besteuerungszeitpunkt) aufgegriffen und zur Grundlage einer Wiederaufnahme des Verfahrens genommen werden kann, auch wenn die Art dieses Zustandes und dieser Gegebenheiten schon von früheren Besteuerungsvorgängen her bekannt gewesen ist. Das bedeutet, dass Dauersachverhalte, also über einen Besteuerungszeitraum hinauswirkende und bestehende Verhältnisse und Zustände, für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum neu hervorgekommen sein können, auch wenn sie vorübergehend bei der Besteuerung eines früheren Zeitraumes bereits bekannt waren (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band III, 2933 und 2934).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160164.X01Im RIS seit
23.11.2001