RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0461

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §39;
FreistempelV §13 Abs2 idF 1985/136;
FreistempelV §14 Abs2;

Rechtssatz

Ein Sachbeweis, wonach ein Freistempelabdruck nicht bereits zur Gebührenentrichtung verwendet worden ist, ist nicht vorstellbar. Wurde aber ein solcher Freistempelabdruck nicht zur Gebührenentrichtung verwendet, so ist im § 14 Abs 2 FreistempelV ein bestimmtes Verfahren zur Anrechnung des nicht benötigten Abdruckes vorgesehen. Soweit also im zweiten Satzteil des § 13 Abs 2 FreistempelV die Ungültigkeit solcher Freistempelabdrucke angeordnet ist, verfolgt die Verordnungsstelle den Zweck, eine missbräuchliche Verwendung von Freistempelabdrucken zu verhindern. Da die Wiederverwendung von Freistempelabdrucken für sich - anders als die Wiederverwendung von Stempelwertzeichen (vgl § 39 FinStrG) - nicht unter spezielle Strafdrohung gestellt ist, entspricht eine am Wortlaut der Verordnungsstelle orientierte Auslegung zweifellos dem Sinne der Bestimmung, die Verkürzung von Gerichtsgebühren im Bereich der eine Art Selbstbemessung darstellenden Entrichtung mit Hilfe von Freistempelabdrucken hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160461.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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