RS Vwgh 2000/5/15 95/17/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2000
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §29 Abs5;

Rechtssatz

Der Sicherstellungsverfall nach § 29 Abs 5 MOG kann nur angeordnet werden, wenn den Exporteur ein Verschulden am Nichtzustandekommen des Exports trifft. Allerdings stellt nur der unvermeidbare und unabwendbare Wegfall von LieferMÖGLICHKEITEN (etwa behördliche Maßnahmen wie Einfuhrsperre und Durchfuhrsperren durch das Exportland - Hinweis E 27.1.1995, 93/17/0333) in das im Ausfuhrbescheid genannte Exportland (hier Rumänien) einen Umstand höherer Gewalt dar, nicht aber die Verwirklichung des typischen unternehmerischen Risikos der Zahlungsunwilligkeit bzw Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, welches sich darin verwirklicht hat, dass der Vertragspartner des Exporteurs seiner vertraglichen Pflicht, ein Akkreditiv zu bestellen, nicht nachgekommen ist. Ein Verschulden des Exporteurs ist darin zu erblicken, dass er vor Beteiligung an der Ausschreibung die Absicherung des Risikos des Nichtzustandekommens des Exports unterlassen hat, obwohl es bereits in den vergangenen Jahren mit dem gleichen Vertragspartner X zu Schwierigkeiten beim Export und damit zum Verfall einer (wenn auch betragsmäßig geringen) Sicherstellung gekommen ist. Ebenso liegt es in der Sphäre der Verantwortlichkeit des Exporteurs, dass er im Rahmen der im zugeschlagenen Ausfuhrkontingente überwiegend um ausschließliche Ausfuhrbewilligungen nach Rumänien angesucht hat, obwohl die Ausschreibung auf "alle Staaten der Welt, ausgenommen Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien)" gelautet hatte und er damit zwingend mit der staatsnahen Firma X in Kontakt treten musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170047.X04

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten