RS Vwgh 2000/5/15 95/17/0043

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

LAO Wr 1962 §51;
LAO Wr 1962 §52;
ZPO §17;
ZPO §21;

Rechtssatz

Der Wr LAO ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach die Abgabenbehörden verpflichtet wären, natürliche oder juristische Personen, die keine Abgabenpflicht trifft, dem Abgabenverfahren beizuziehen. Eine der Nebenintervention im Sinne der §§ 17 ff ZPO bzw der Streitverkündigung im Sinne des § 21 ZPO vergleichbare Bestimmung ist der Wr LAO fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170043.X03

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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