RS Vwgh 2000/5/15 95/17/0139

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §97 Abs1;

Rechtssatz

Bemessungsgrundlage der Zinsenvorschreibungen nach § 97 BWG haben die im maßgeblichen, ihnen jeweils zu Grunde gelegten Zeitraum bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu bilden, also die in diesen Zeiträumen vom Kreditinstitut tatsächlich gehaltenen Eigenmittel bzw die tatsächlich vorgenommenen Großveranlagungen. Zutreffend verweist die von der Zinsenvorschreibung betroffene Partei zwar darauf, dass für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Sparkassenvorstand zuständig ist. Daraus ableiten zu wollen, dass objektiv unrichtige Meldungen über die tatsächlichen Gegebenheiten in einem bestimmten Zeitraum - der geprüfte Zeitraum liegt notwendigerweise in der Vergangenheit - den Sachverhaltsermittlungen der Beh (gleichsam bindend) zu Grunde zu legen wären und eine Berücksichtigung als neuer Sachverhalt allenfalls erst für Perioden ab Aufstellung dieses Jahresabschlusses erfolgen dürfe, wäre allerdings verfehlt. Die Verwaltungsbehörde hatte vielmehr den vom Sparkassen-Prüfungsverband festgehaltenen Wertberichtigungsbedarf ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170139.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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