RS Vwgh 2000/5/16 94/14/0028

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23a;
HGB §161;

Rechtssatz

§ 23a EStG 1972 nennt im Abs 1 ausdrücklich den Kommanditisten als den von dieser Bestimmung Betroffenen. Daraus ist abzuleiten, dass die einem Kommanditisten zugerechneten Verluste unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, die sogar zu einer unbeschränkten Haftung führen könnten, oder übernommenen Haftungen für Schulden der KG nicht ausgleichsfähig sind, so weit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Werden Kommanditisten auf Grund erweiterter Haftungen für Schulden der KG herangezogen, sind die dementsprechend geleisteten Beträge als Einlagen anzusehen (Hinweis Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 5 zu § 23a).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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