RS Vwgh 2000/5/17 2000/15/0056

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmswerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes behauptungspflichtig und beweispflichtig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 303 Tz 32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150056.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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