RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs4;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §76a Abs1;

Rechtssatz

Das Militärkommando hatte von der Wehrpflicht auszugehen, weil die Zivildiensterklärung verspätet abgegeben wurde. Das Militärkommando war nicht verpflichtet, mit der Erlassung des Einberufungsbefehles bis zur Entscheidung über die beim VwGH erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in § 76a ZDG normierten Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zuzuwarten. Die Entscheidung über die genannte Beschwerde bildete nämlich keine für die Erlassung des Einberufungsbefehles wesentliche Grundlage. Erst die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die Zivildiensterklärung als rechtzeitig abgegeben gilt und mit ihrer Einbringung (gemäß § 2 Abs 4 erster Satz ZDG) Zivildienstpflicht eintritt mit der Folge, dass (gemäß § 5 Abs 2 dritter Satz ZDG) eine bestehende Einberufung unwirksam wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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