RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §14;
ZDG 1986 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/14 95/11/0209 2

Stammrechtssatz

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst stünde im gegebenen Zusammenhang nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub bewilligt worden ist, rechtlich entgegen, nicht aber ein vor dem VwGH bekämpfter, abschlägiger Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten