RS Vwgh 2000/5/23 98/11/0300

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5;
KFG 1967 §75 Abs2;
MRKZP 07te Art4;

Rechtssatz

Die Nichterteilung der Lenkberechtigung stellt keine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 des 7.ZP zur MRK dar. Bei einer Versagung oder Entziehung einer Lenkberechtigung handelt es sich, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (Hinweis E 12.4.1999, 98/11/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110300.X03

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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