RS Vwgh 2000/5/23 99/11/0200

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §54;
AVG §77 Abs2;
BKommGebV 1976 §1;
FSG-PV 1997 §3 Abs5;

Rechtssatz

Dass die Prüfungsaufsicht gemäß § 3 Abs 5 FSG-PV 1997 keine mündliche Verhandlung darstellt, liegt auf der Hand. Es handelt sich bei der Prüfungsaufsicht auch um keinen Augenschein. Bei einem Augenschein geht es um die Beweisaufnahme durch die von einem Behördenorgan vorgenommene unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen oder Vorgängen (vgl dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm 1 zu § 54 AVG). Die Prüfungsaufsicht im Sinne des § 3 Abs 5 FSG-PV 1997 fällt somit nicht unter die Amtshandlungen, für die die BKommGebV 1976 Bauschgebühren festgesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110200.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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