RS Vfgh 2000/11/27 B2561/97

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
KAG §27 Abs1
Oö KAG §33 Abs1
Oö KAG §34b
Oö KAG §44
Oö KAG §44a Abs3, Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Ambulanzgebührenersatzes für Eigenblutspenden nach dem Oö KAG

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die belangte Schiedskommission über den von den beschwerdeführenden Parteien gestellten Antrag, den Ambulanzgebührensatz pro Eigenblutspende mit S 1.776,80 festzusetzen, eine Sachentscheidung gefällt, indem sie diesem Antrag keine Folge gegeben hat.

Nimmt man - wie dies die beschwerdeführenden Parteien und, diesen folgend, auch die belangte Behörde getan haben - an, daß es sich bei der Eigenblutspende um eine Leistung handelt, die vom Ambulanzvertrag in seiner aktuellen Fassung bereits erfaßt ist, ist keinesfalls von einem vertragslosen Zustand auszugehen.

Es erscheint angesichts dessen zutreffend, wenn die belangte Behörde es abgelehnt hat, in Anwendung des §44a Abs4 Oö KAG eine neue Tarifposition zu schaffen, sondern auf jene Positionen verwiesen hat, die bereits im bestehenden Vertrag enthalten sind (Pos. Nr. 11 bis 13 im Kapitel "I. Allgemeine Sonderleistungen", Unterpunkt "Blutentnahme", der Anlage zum Ambulanzvertrag).

Geht man von der Auffassung aus, die Eigenblutspende sei vom bestehenden Ambulanzvertrag bereits mitumfaßt, so ist es jedenfalls als konsequent zu werten, wenn die Behörde diese Ambulanzleistung als mit jenem Gebührensatz abgegolten ansieht, der - wenn auch allgemein Blutentnahmen betreffend - im Ambulanztarif bereits enthalten ist.

Es ist nicht denkunmöglich, in Fällen von Eingriffen, die stationär durchzuführen sind, auch die Eigenblutspende dem stationären Bereich zuzurechnen, und diese auch dann als Leistung der Krankenanstalt im Rahmen der stationären Behandlung des Pfleglings anzusehen, wenn sie ambulant, uzw. noch vor Aufnahme des Patienten in die stationäre Behandlung, durchgeführt wird.

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jenen höheren Aufbereitungsaufwand, den Eigenblutspenden im Vergleich zu Fremdblutspenden verursachen, als vom pauschalen Pflegegebührenersatz mitumfaßt anzusehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Pflegegebühren, Ambulanzgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2561.1997

Dokumentnummer

JFR_09998873_97B02561_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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