RS Vwgh 2000/5/23 97/14/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern in der Regel ein Werkvertragsverhältnis gegeben. Maßgebend dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist daher das sich im Einzelfall bietende wirtschaftliche Gesamtbild (Hinweis E 21.12.1993, 90/14/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140167.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten