RS Vwgh 2000/5/23 99/11/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §77 Abs2;
BKommGebV 1976 §1;

Rechtssatz

Aus § 1 BKommGebV 1976 folgt, dass Kommissionsgebühren in Bauschbeträgen gemäß § 77 Abs 2 AVG nur für mündliche Verhandlungen und Augenschein (in Verfahren nach dem AVG) festgesetzt wurden. Der Klammerausdruck in § 1 der genannten Verordnung stellt eine taxative Aufzählung jener Amtshandlungen dar, für die Bauschbeträge festgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110200.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten