RS Vwgh 2000/5/24 2000/12/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §81 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/20 90/12/0125 8 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt keine rechtswirksame Leistungsfeststellung iSd § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 oder eine sonstige Herabsetzung des Leistungskalküls gegenüber der bisherigen Leistungsfeststellung des Beamten voraus. Bei der amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich vielmehr um ein vom Leistungsfeststellungsverfahren unabhängig durchzuführendes Verfahren. Dies zeigt sich auch darin, daß der Eintritt der Dienstunfähigkeit die Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens unzulässig machen kann (Hinweis E 8.11.1995, 95/12/0175, 0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120028.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten