RS Vwgh 2000/5/24 95/12/0353

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Veröffentlicht am 24.05.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24a idF 1986/387;
GehG 1956 §24b idF 1986/387;
GehG 1956 §24c idF 1986/387;

Rechtssatz

Durch ein durch Bescheid begründetes öffentlich-rechtliches Naturalwohnungsverhältnis wird kein Bestandverhältnis begründet, daher finden die wohnrechtlichen Bestimmungen, die Bestandverhältnisse regeln wie zB das MietenG, MRG oder WGG, in diesem Verhältnis keine unmittelbare Anwendung. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zur Rechtslage nach § 24 GehG vor der 45.GehG-Novelle ausgesprochen hat, kommt aber diesen Vorschriften für die Auslegung des § 24 GehG eine gewisse Orientierungsfunktion (so zB E 29.7.1992, 88/12/0118, sowie E 17.2.1993, 89/12/0063) oder DOCH EINE GEWISSERMASSEN ANALOGE BEDEUTUNG zu (so zB E 11.11.1985, 84/12/0138). Das E 11.11.1985, 84/12/0040, spricht in diesem Zusammenhang von der MITTELBAREN Bedeutung dieser Vorschriften (damals: des MietenG). Daran hat auch die 45.GehG-Novelle im Ergebnis nichts geändert, mit der detailliertere Bestimmungen (als bisher in § 24 GehG) in den §§ 24a bis 24c GehG für die Vergütung von Naturalwohnungen und Dienstwohnungen getroffen wurden. Die einzelnen Komponenten der für das Naturalwohnungsbenützung (Dienstwohnungsbenützung) zu entrichtenden Vergütung (vgl dazu § 24a Abs 1 letzter Satz GehG) wurden mit unterschiedlicher Intensität geregelt: Zum Teil wurden einzelne Komponenten in ausdrücklicher (vgl dazu § 24b Abs 4 GehG) oder erkennbarer ANLEHNUNG (vgl § 24a Abs2 GehG) an die wohnrechtlichen Normen geregelt, zum Teil - wie auch der Begriff der Betriebskosten - als offenbar (in seinen Umrissen) bekannt vorausgesetzt und nicht näher geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120353.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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