RS Vwgh 2000/5/25 99/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/07/0151). Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG entspricht (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070003.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten